Der Verein führt den Namen "Waisenkinderhilfe St.Petersburg"
Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
Nach der Eintragung führt der Verein den Namenszusatz "e.V.".
Der Verein hat seinen Sitz in 83209 Prien am Chiemsee.
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
Zweck des Vereins ist die materielle und finanzielle Unterstützung von
Waisenkindern in St. Petersburg. Außerdem fördert der Verein die Erholung
und Gesundheit der Waisenkinder.
Der Verein wird zu diesem Zweck Waisenkinder und Ihre Lehrer in den Ferien
betreuen.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke
im Sinn des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der
Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die
satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine
Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd
sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt
werden.
Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden.
Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand
einzureichen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod, durch Austritt oder durch
Ausschluß aus dem Verein.
Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären.
Über den Ausschluß entscheidet der Vorstand.
Gegen die Ablehnung der Aufnahme und gegen den Ausschluß kann Berufung
zur nächsten Mitgliederversammlung eingelegt werden.
Von den Mitgliedern wird ein Jahresbeitrag erhoben, dessen Höhe die Mitgliederversammlung festsetzt.
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden
Vorsitzenden, dem Schriftführer, dem stellvertretenden Schriftführer,
dem Kassenwart und dem stellvertretenden Kassenwart.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählt.
Die Vorstandsmitglieder bleiben auch nach dem Ablauf ihrer Amtszeit bis
zur Neuwahl im Amt.
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, die nicht durch diese Satzung anderen Vereinsorganen vorbehalten sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:
Der Vorsitzende allein vertritt den Verein gerichtlich und
außergerichtlich.
Rechtsgeschäfte mit einem Betrag über 1000 DM
(511,28 €)
sind für den Verein verbindlich, wenn der Vorstand zugestimmt hat.
Für die Sitzung des Vorstands sind die Mitglieder vom Vorsitzenden,
- bei seiner Verhinderung vom
stellvertretenden Vorsitzenden - rechtzeitig,
jedoch mindestens eine Woche vorher einzuladen.
Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend
sind.
Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen
Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden bzw.
des die Sitzung leitenden Vorstandsmitglieds.
Über die Sitzung des Vorstands ist vom Schriftführer ein Protokoll
aufzunehmen. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandsitzung, die
Namen der Teilnehmer, die Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten.
Die zur Erreichung des Vereinszwecks notwendigen Mittel werden in erster
Linie aus Beiträgen und Spenden aufgebracht.
Der Kassenwart hat über die Kassengeschäfte Buch zu führen und eine
Jahresrechnung zu erstellen. Zahlungen dürfen nur aufgrund von
Auszahlungsanordnungen des Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung des
stellvertretenden Vorsitzenden geleistet werden.
Die Jahresrechnung ist von zwei Kassenprüfern, die jeweils für zwei
Jahre gewählt werden, zu prüfen. Sie ist der Mitgliederversammlung zur
Genehmigung vorzulegen.
Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung
vom stellvertretenden Vorsitzenden oder einem Vorstandsmitglied geleitet.
Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und
der vorhergehenden Aussprache einem Wahlausschuß übertragen werden.
In der Mitgliederversammlung ist jedes Mitglied stimmberechtigt.
Beschlußfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung.
Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet bei der
Beschlußfassung die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen,
Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.
Zur Änderung der Satzung und zur Auflösung des Vereins
ist eine Mehrheit von drei Viertel der
abgegebenen Stimmen erforderlich.
Die Art der Abstimmung wird grundsätzlich vom Vorsitzenden als
Versammlungsleiter festgesetzt. Die Abstimmung muß jedoch geheim
durchgeführt werden, wenn ein Fünftel der erschienenen Mitglieder dies
beantragt.
Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen,
das vom Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift soll Ort, Zeit
der Versammlung, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Person des
Versammlungsleiters, die Tagesordnung, die Beschlüsse, die
Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung enthalten.
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen
Mitgliederversammlung beschlossen werden.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke
ist das Vermögen im Sinne von § 2 dieser Satzung zu verwenden.
Werner Mathé
KOM Fahrer
Riesengebirgstraße 3
83209 Prien
Inge Trautmann
Beamtin
Ehrensbergerstraße 3
83278 Traunstein
Therese Eidinger
Hausfrau
Enzenhausenerstraße 4
94431 Pilsting
Johann Lehermeier
Uhrmacher
Blasenfeldstraße 4
94431 Pilsting
Alfons Kobler
KOM Fahrer
Lutzstraße 5
83355 Grabenstätt
Willi Trautmann
Technischer Angestellter
Ehrensbergerstraße 3
83278 Traunstein